BFH - Urteil vom 26.11.1997
I R 63/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 680
DStZ 1998, 592

BFH - Urteil vom 26.11.1997 (I R 63/97) - DRsp Nr. 1998/9060

BFH, Urteil vom 26.11.1997 - Aktenzeichen I R 63/97

DRsp Nr. 1998/9060

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1984 zusammen mit anderen im Inland ansässigen Personen u.a. an der X I Ltd. Partnership (kurz: X I) und an der X II Ltd. Partnership (kurz: X II) mit Sitz in den USA beteiligt. Die Rechtsstellung des Klägers entsprach der eines Kommanditisten deutschen Rechts.

Im Jahr 1984 bezog der Kläger aus der Beteiligung an der X II einen Gewinnanteil von 41110 DM. Von dem von der X I insgesamt erzielten Verlust entfiel auf den Kläger ein Verlustanteil von 69281 DM.

Im Rahmen des die Beteiligung an der X I betreffenden Gewinnfeststellungsbescheids stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) u.a. den auf den Kläger entfallenden Verlust als verrechenbaren Verlust i.S. des § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) fest. Zusammen mit den Verlusten aus den Vorjahren ergab sich insgesamt ein nichtabzugsfähiger Verlust in Höhe von 162081 DM. Diese Feststellung wurde "für Zwecke des Progressionsvorbehalts bzw. des § 2 des Auslandsinvestitionsgesetzes (AIG)" getroffen. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.