BFH - Urteil vom 26.11.2002
VI R 68/01
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S. 1, 9 §§ 40a 40b ;
Fundstellen:
AuA 2003, 31
BB 2003, 2606
BFHE 201, 123
DB 2003, 1036
DStR 2003, 729
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 8355/99

BFH - Urteil vom 26.11.2002 (VI R 68/01) - DRsp Nr. 2003/6460

BFH, Urteil vom 26.11.2002 - Aktenzeichen VI R 68/01

DRsp Nr. 2003/6460

»Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers i.S. des § 40b EStG bleiben auch dann nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG steuerfrei, wenn sie 50 DM je Arbeitnehmer im Kalendermonat nicht überschreiten und der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist.«

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 S. 1, 9 §§ 40a 40b ;

Gründe:

I. Bei dem Kläger und Revisionskläger (Kläger), der einen Großhandel betreibt, fand im Mai 1999 eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt. Nach den vom Prüfer getroffenen Feststellungen hatte der Kläger im Prüfungszeitraum vom 1. Januar 1996 bis 30. April 1999 bei der Arbeitnehmerin P (P) den Arbeitslohn von 590 DM monatlich nach § 40a des Einkommensteuergesetzes (EStG) pauschal versteuert. Daneben zahlte der Kläger als Versicherungsnehmer monatliche Beiträge in Höhe von 50 DM auf eine zugunsten der P abgeschlossene Lebensversicherung (Direktversicherung); insoweit erfolgte eine Lohnsteuer-Pauschalierung nach § 40b EStG. Der Prüfer vertrat hierzu die Auffassung, die Pauschalierungsvoraussetzungen des § 40a EStG seien nicht gegeben, weil der Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beiträge zur Direktversicherung die Lohngrenze des § 40a Abs. 2 EStG überschritten habe. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erließ einen Haftungsbescheid, in dem er den bisher nach § 40a EStG pauschalierten Lohn dem normalen Lohnsteuerabzug unterwarf.