I. Bei dem Kläger und Revisionskläger (Kläger), der einen Großhandel betreibt, fand im Mai 1999 eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt. Nach den vom Prüfer getroffenen Feststellungen hatte der Kläger im Prüfungszeitraum vom 1. Januar 1996 bis 30. April 1999 bei der Arbeitnehmerin P (P) den Arbeitslohn von 590 DM monatlich nach § 40a des Einkommensteuergesetzes (EStG) pauschal versteuert. Daneben zahlte der Kläger als Versicherungsnehmer monatliche Beiträge in Höhe von 50 DM auf eine zugunsten der P abgeschlossene Lebensversicherung (Direktversicherung); insoweit erfolgte eine Lohnsteuer-Pauschalierung nach § 40b EStG. Der Prüfer vertrat hierzu die Auffassung, die Pauschalierungsvoraussetzungen des § 40a EStG seien nicht gegeben, weil der Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beiträge zur Direktversicherung die Lohngrenze des § 40a Abs. 2 EStG überschritten habe. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erließ einen Haftungsbescheid, in dem er den bisher nach § 40a EStG pauschalierten Lohn dem normalen Lohnsteuerabzug unterwarf.
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