BFH - Urteil vom 27.03.1985
II R 118/83
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 1
BStBl II 1985, 586
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 27.03.1985 (II R 118/83) - DRsp Nr. 1996/10059

BFH, Urteil vom 27.03.1985 - Aktenzeichen II R 118/83

DRsp Nr. 1996/10059

»Wenngleich die Tatsachen zur Begründung eines Antrags auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist darzulegen sind und ein Nachschieben von Wiedersetzungsgründen nach Ablauf der Antragsfrist unzulässig ist, ist es gleichwohl zulässig, unvollständige Angaben auch noch nach Ablauf dieser Frist zu erläutern und zu ergänzen.«

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

I. Dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin war Frist zur Vollmachtsvorlage gemäß Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) bis 10. Januar 1983 gesetzt. Die Prozeßvollmacht wurde dem Finanzgericht (FG) mit Begleitschriftsatz vom 8. Januar 1983 -beim FG eingegangen am 11. Januar 1983- vorgelegt. Auf die Versäumung der Ausschlußfrist hingewiesen, wurde fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung ausgeführt, die Vollmacht sei mit dem Begleitschriftsatz am 8. Januar 1983 zur Post gegeben worden und hätte deshalb bei normaler Postlaufzeit beim FG am 10. Januar 1983 eingehen müssen. Nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wurden ergänzende Angaben in bezug auf die Aufgabe zur Post gemacht und dabei ausgeführt, wer die Postsache wann in welchen Briefkasten eingelegt hatte.