BFH - Urteil vom 27.03.1996
I R 60/95
Normen:
DDR: EStG (1970/1990) § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2 ; DMBilG § 1; HGB § 242 Abs. 1 S. 1; InKrG (Gesetz über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik) § 16;
Fundstellen:
BB 1996, 2037
BFHE 180, 548
BStBl II 1996, 576
DB 1996, 2158
DStZ 1996, 710
VIZ 1996, 714
Vorinstanzen:
FG des Landes Sachsen-Anhalt (EFG 1995, 659),

BFH - Urteil vom 27.03.1996 (I R 60/95) - DRsp Nr. 1996/28499

BFH, Urteil vom 27.03.1996 - Aktenzeichen I R 60/95

DRsp Nr. 1996/28499

»1. Bei Aufspaltung und Veräußerung eines für sich lebensfähigen Teils eines Staatsbetriebes durch die Treuhandanstalt kann ein Geschäftswert auf den Erwerber übergehen. 2. Hat das FG festgestellt, daß eine Zahlung für einen solchen Geschäftswert geleistet wurde, ist dies für den BFH grundsätzlich bindend.«

Normenkette:

DDR: EStG (1970/1990) § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2 ; DMBilG § 1; HGB § 242 Abs. 1 S. 1; InKrG (Gesetz über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik) § 16;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb von der Treuhandanstalt Berlin die A-Apotheke im Betrittsgebiet. Nach § 1 Abs. 1 des Kaufvertrags verkaufte die Treuhandanstalt die Apotheke einschließlich Apothekeneinrichtung, Warenlager und Geschäftswert nach Maßgabe der Richtlinie zur Bewertung von Apotheken. Der Kaufpreis für den Geschäftswert bestimmte sich gemäß § 2 Abs. 3 des Kaufvertrages unter Anwendung eines Staffeltarifs nach dem jährlich bereinigten Nettoumsatz im Sinne der Richtlinie zur Bewertung von Apotheken während der ersten drei Jahre nach Abschluß des Vertrages und war in jährlichen Raten zu zahlen.