I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb von der Treuhandanstalt Berlin die A-Apotheke im Betrittsgebiet. Nach § 1 Abs. 1 des Kaufvertrags verkaufte die Treuhandanstalt die Apotheke einschließlich Apothekeneinrichtung, Warenlager und Geschäftswert nach Maßgabe der Richtlinie zur Bewertung von Apotheken. Der Kaufpreis für den Geschäftswert bestimmte sich gemäß § 2 Abs. 3 des Kaufvertrages unter Anwendung eines Staffeltarifs nach dem jährlich bereinigten Nettoumsatz im Sinne der Richtlinie zur Bewertung von Apotheken während der ersten drei Jahre nach Abschluß des Vertrages und war in jährlichen Raten zu zahlen.
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