BFH - Urteil vom 27.04.1988
II R 201/84
Normen:
FGO § 155, § 48 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 239 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 208
BStBl II 1988, 681
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 27.04.1988 (II R 201/84) - DRsp Nr. 1996/12998

BFH, Urteil vom 27.04.1988 - Aktenzeichen II R 201/84

DRsp Nr. 1996/12998

»1. Hat eine Personengesellschaft gegen die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens geklagt, ohne durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten zu sein, so wird das anhängige Verfahren dadurch unterbrochen, daß die Personengesellschaft auf eine GmbH umgewandelt wird. 2. Zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens sind die GmbH (hinsichtlich der Auswirkungen auf die Gewerbekapitalsteuer) und die Gesellschafter der umgewandelten Personengesellschaft berechtigt und verpflichtet, in deren Interesse die Personengesellschaft bei der Erhebung der Klage auch gehandelt hat.«

Normenkette:

FGO § 155, § 48 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 239 ;

Gründe:

Gegen die ursprüngliche Klägerin, eine GmbH & Co. KG (KG), erließ das beklagte Finanzamt (FA) am 10. August 1977 einen Bescheid, durch den es den Einheitswert ihres Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1969 im Änderungswege auf ... DM feststellte. Die KG hat gegen diesen Bescheid Sprungklage erhoben und beantragt, den Einheitswert herabzusetzen. Sie wurde nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten.

Während des Klageverfahrens ist die KG zum 1. Januar 1978 nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (UmwG) in die A GmbH umgewandelt worden, die das Finanzgericht (FG) nunmehr als Klägerin behandelte.