I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine im Jahre 1988 verstorbene Ehefrau bewirtschafteten gemeinsam eigene land- und forstwirtschaftliche Flächen. Im Wirtschaftsjahr 1979/80 veräußerten sie verschiedene Betriebsgrundstücke. Bei Ermittlung der Einkünfte für die Einkommensteuererklärung 1979 ließen sie den Veräußerungsgewinn von 194.334 DM unberücksichtigt. Insoweit bildeten sie in der Anlage zur Steuererklärung eine "Rückstellung nach § 6c EStG ".
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