BFH - Urteil vom 27.05.1993
IV R 65/91
Normen:
AO (1977) § 174 Abs. 3 ; EStG §§ 6b, 6c;
Fundstellen:
BB 1993, 2370
BB 1994, 348
BFHE 172, 5
BStBl II 1994, 76
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 27.05.1993 (IV R 65/91) - DRsp Nr. 1996/9828

BFH, Urteil vom 27.05.1993 - Aktenzeichen IV R 65/91

DRsp Nr. 1996/9828

»Hat das FA unter Zubilligung von § 6c EStG auf die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns verzichtet, erweist sich dies aber als rechtsirrig und verzichtet das FA deswegen in den Folgebescheiden auf Gewinnerhöhungen aus der Auflösung der Rücklage oder verringerten Absetzungen, kann der ursprüngliche Steuerbescheid nach § 174 Abs. 3 AO 1977 geändert werden.«

Normenkette:

AO (1977) § 174 Abs. 3 ; EStG §§ 6b, 6c;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine im Jahre 1988 verstorbene Ehefrau bewirtschafteten gemeinsam eigene land- und forstwirtschaftliche Flächen. Im Wirtschaftsjahr 1979/80 veräußerten sie verschiedene Betriebsgrundstücke. Bei Ermittlung der Einkünfte für die Einkommensteuererklärung 1979 ließen sie den Veräußerungsgewinn von 194.334 DM unberücksichtigt. Insoweit bildeten sie in der Anlage zur Steuererklärung eine "Rückstellung nach § 6c EStG ".