BFH - Urteil vom 27.06.1985
I B 27/85
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 137
BStBl II 1985, 625
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 27.06.1985 (I B 27/85) - DRsp Nr. 1996/10091

BFH, Urteil vom 27.06.1985 - Aktenzeichen I B 27/85

DRsp Nr. 1996/10091

»Eine wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung nicht erkennen läßt, daß nach Auffassung des Beschwerdeführers die Entscheidung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Die bloße Bezugnahme auf ein beim BFH anhängiges Revisionsverfahren reicht als Begründung nicht aus.«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) war in den Streitjahren 1977 bis 1979 als Statiker selbständig tätig. Außerdem betrieb er einen Einzelhandel mit Schmiedekunst, Glas- und Keramikartikeln. In dem Einzelhandelsgeschäft war die Ehefrau des Beschwerdeführers als Angestellte tätig. Zu diesem Anstellungsverhältnis besteht ein am 1. Oktober 1977 schriftlich abgeschlossener Arbeitsvertrag nebst Zusatzvereinbarung vom 30. Oktober 1977. Aufgrund der Zusatzvereinbarung sollte das Gehalt der Ehefrau zu ihrer eigenen Vermögensbildung verwendet werden.