I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) war in den Streitjahren 1977 bis 1979 als Statiker selbständig tätig. Außerdem betrieb er einen Einzelhandel mit Schmiedekunst, Glas- und Keramikartikeln. In dem Einzelhandelsgeschäft war die Ehefrau des Beschwerdeführers als Angestellte tätig. Zu diesem Anstellungsverhältnis besteht ein am 1. Oktober 1977 schriftlich abgeschlossener Arbeitsvertrag nebst Zusatzvereinbarung vom 30. Oktober 1977. Aufgrund der Zusatzvereinbarung sollte das Gehalt der Ehefrau zu ihrer eigenen Vermögensbildung verwendet werden.
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