Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt seit Juli 1979 ein Unternehmen für Beratung, Projektierung und Durchführung von Bauvorhaben jeder Art. Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen für das Streitjahr (1979) schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Umsatzsteuer auf 1.300 DM und die Körperschaftsteuer auf 1.120 DM fest.
Die hiergegen erhobenen Einsprüche wurden wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen. Die Einspruchsentscheidung ist unanfechtbar.
Mit Schreiben vom 19. August 1982 beantragte die Klägerin Erlaß der vorgenannten Steuerbeträge. Der Antrag wurde abgelehnt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
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