BFH - Urteil vom 27.06.1985
I B 28/85
Normen:
FGO § 96 ; GG Art. 103 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 139
BStBl II 1985, 626
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 27.06.1985 (I B 28/85) - DRsp Nr. 1996/10092

BFH, Urteil vom 27.06.1985 - Aktenzeichen I B 28/85

DRsp Nr. 1996/10092

»Dem Anspruch auf rechtliches Gehör entspricht ein gewisses Maß an Prozeßverantwortung. Deshalb wird das rechtliche Gehör nicht verweigert, wenn ein Schriftsatz so kurz vor der mündlichen Verhandlung und Urteilsverkündung beim FG eingereicht wird, daß er vom Spruchkörper nicht mehr berücksichtigt werden kann (Ergänzung zu BFH-Urteil vom 30. Mai 1984 I R 218/80, BFHE 141, 221, BStBl II 1984, 668).«

Normenkette:

FGO § 96 ; GG Art. 103 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt seit Juli 1979 ein Unternehmen für Beratung, Projektierung und Durchführung von Bauvorhaben jeder Art. Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen für das Streitjahr (1979) schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Umsatzsteuer auf 1.300 DM und die Körperschaftsteuer auf 1.120 DM fest.

Die hiergegen erhobenen Einsprüche wurden wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen. Die Einspruchsentscheidung ist unanfechtbar.

Mit Schreiben vom 19. August 1982 beantragte die Klägerin Erlaß der vorgenannten Steuerbeträge. Der Antrag wurde abgelehnt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.