BFH - Urteil vom 27.06.1989
VIII R 30/88
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 20 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 541
BStBl II 1989, 934
NJW 1990, 1687

BFH - Urteil vom 27.06.1989 (VIII R 30/88) - DRsp Nr. 1996/10583

BFH, Urteil vom 27.06.1989 - Aktenzeichen VIII R 30/88

DRsp Nr. 1996/10583

»Der Senat hält daran fest, daß Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten eines Wertpapiers ebenso wie die durch die Veräußerung eines solchen Wirtschaftsguts unmittelbar veranlaßten Aufwendungen (sog. Veräußerungskosten) nicht zu den bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähigen Werbungskosten gehören.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 20 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Streitjahr (1983) Inhaberin in- und ausländischer Wertpapiere mit einem Kurswert von rd. 17,6 Mio DM. Sie erzielte 1983 Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 667.664 DM. Die beim An- und Verkauf von Wertpapieren angefallenen Provisionen, Maklergebühren und Börsenumsatzsteuer in Höhe von 69.509,45 DM erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) nicht als Werbungskosten an.

Die Sprungklage, der das FA fristgerecht zustimmte (vgl. § 45 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), blieb erfolglos.