I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Streitjahr (1983) Inhaberin in- und ausländischer Wertpapiere mit einem Kurswert von rd. 17,6 Mio DM. Sie erzielte 1983 Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 667.664 DM. Die beim An- und Verkauf von Wertpapieren angefallenen Provisionen, Maklergebühren und Börsenumsatzsteuer in Höhe von 69.509,45 DM erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) nicht als Werbungskosten an.
Die Sprungklage, der das FA fristgerecht zustimmte (vgl. § 45 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), blieb erfolglos.
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