BFH - Urteil vom 27.06.1996
IV R 80/95
Normen:
EStG § 4, § 5, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 2;
Fundstellen:
BB 1996, 2564
BFHE 181, 148
BStBl II 1997, 36
DB 1996, 2524
DStR 1996, 1925
DStZ 1997, 118
NJW-RR 1997, 352
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 27.06.1996 (IV R 80/95) - DRsp Nr. 1996/30543

BFH, Urteil vom 27.06.1996 - Aktenzeichen IV R 80/95

DRsp Nr. 1996/30543

»Wird neben dem (festen) Kapitalkonto lediglich ein weiteres Konto zur Erfassung von Gewinnen, Einlagen und Entnahmen der Kommanditisten geführt, handelt es sich nicht um ein Darlehenskonto, wenn auf dem Konto auch Verluste verbucht werden. Bestehen insoweit Zweifel, so ist anhand der sonstigen Umstände des Falles zu untersuchen, ob es sich bei den von den Kommanditisten vereinnahmten Beträgen um Entnahmen oder um Darlehen handelt.«

Normenkette:

EStG § 4, § 5, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 2;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, an der im Streitjahr (1989) die Eheleute H und G X als Kommanditisten mit Hafteinlagen von 20000 DM und 30000 DM beteiligt waren. Die Komplementär-GmbH hatte keine Einlage erbracht und war daher am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt.

Nach dem vom Dezember 1969 datierenden Gesellschaftsvertrag wurden für jeden Gesellschafter neben dem Kapitalkonto, das nur einverständlich geändert werden durfte, ein sog. Darlehenskonto eingerichtet, auf dem verbucht wurden:

- Forderungen der Gesellschafter gegen die Gesellschaft,

- Forderungen der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter,

- entstandene Gewinne,

- getätigte Entnahmen und Einlagen.

Die Darlehenskonten wurden verzinst mit 6,5 v.H., gerechnet nach dem Mittel des Standes dieser Konten am Anfang und Ende eines jeden Geschäftsjahres ohne Gewinngutschrift.