BFH - Urteil vom 27.07.1993
VII R 11/93
Normen:
AO (1977) § 349 Abs. 3, § 164a Abs. 1 ; DVStB §§ 18 Abs. 2 S. 1, 20 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 1993, 1796
BFHE 172, 254
BStBl II 1994, 259
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 27.07.1993 (VII R 11/93) - DRsp Nr. 1996/9877

BFH, Urteil vom 27.07.1993 - Aktenzeichen VII R 11/93

DRsp Nr. 1996/9877

»Ein Umstand, der objektiv nicht geeignet ist, eine Verletzung der Chancengleichheit von Prüfungskandidaten zu bewirken, kann auch über die subjektive Fehlvorstellung eines - Kandidaten, er werde gegenüber anderen Prüflingen benachteiligt, nicht zu einem wesentlichen Verfahrensmangel wegen psychischer Beeinträchtigung führen. 2. Zum Gebot der rechtzeitigen Geltendmachung von Einwendungen gegen den Prüfungsablauf wegen Störungen, die durch äußere Einwirkungen verursacht worden sind.«

Normenkette:

AO (1977) § 349 Abs. 3, § 164a Abs. 1 ; DVStB §§ 18 Abs. 2 S. 1, 20 Abs. 4;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) nahm als Wiederholerin am schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 1990 in Freiburg teil. Die von ihr angefertigten Aufsichtsarbeiten wurden vom Prüfungsausschuß wie folgt bewertet: Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete 4,5; Ertragsteuerrecht 5,5 und Buchführung und Bilanzwesen 4,5. Mit Bescheid vom 14.01.1991 teilte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzministerium) der Klägerin mit, sie habe die Prüfung nicht bestanden, weil die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 übersteige (§ 25 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften - DVStB -).