I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) nahm als Wiederholerin am schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 1990 in Freiburg teil. Die von ihr angefertigten Aufsichtsarbeiten wurden vom Prüfungsausschuß wie folgt bewertet: Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete 4,5; Ertragsteuerrecht 5,5 und Buchführung und Bilanzwesen 4,5. Mit Bescheid vom 14.01.1991 teilte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzministerium) der Klägerin mit, sie habe die Prüfung nicht bestanden, weil die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 übersteige (§ 25 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften - DVStB -).
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