BFH - Urteil vom 27.07.2004
VI R 43/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3, 5 § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 32
BB 2004, 2286
BFH/NV 2004, 1590
BFHE 2007, 196
BStBl II 2005, 357
DB 2004, 2295
DStR 2004, 1781
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 06.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2663/02

BFH - Urteil vom 27.07.2004 (VI R 43/03) - DRsp Nr. 2004/15868

BFH, Urteil vom 27.07.2004 - Aktenzeichen VI R 43/03

DRsp Nr. 2004/15868

»Die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG findet auch dann Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer im Zuge einer Einsatzwechseltätigkeit längerfristig vorübergehend an derselben Tätigkeitsstätte eingesetzt wird (gegen R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3, 5 § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob ein Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit über mehr als drei Monate am gleichen Tätigkeitsort Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten abziehen kann.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zur Einkommensteuer des Streitjahres 2000 zusammenveranlagt. Der Kläger ist nichtselbständig auf wechselnden Baustellen tätig. Ab dem 3. Januar 2000 setzte der Kläger seine im Dezember des Vorjahres bereits begonnene Tätigkeit auf einer Baustelle in A bis zum 21. Januar 2000 fort. Sodann arbeitete der Kläger vom 24. bis zum 28. Januar 2000 und --nach einer Erkrankung in der Zeit vom 31. Januar bis zum 11. Februar 2000-- vom 14. bis zum 18. Februar 2000 in B. Anschließend kehrte er ab dem 21. Februar nach A zurück.