BFH - Urteil vom 27.09.1990
I R 143/87
Normen:
FGO §§ 74, 155 ; ZPO §§ 150, 249, 250 ;
Fundstellen:
BB 1991, 58
BFHE 162, 208
BStBl II 1991, 101
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 27.09.1990 (I R 143/87) - DRsp Nr. 1996/11753

BFH, Urteil vom 27.09.1990 - Aktenzeichen I R 143/87

DRsp Nr. 1996/11753

»Die während der Aussetzung des Klageverfahrens in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozeßhandlungen sind gegenüber den Prozeßbeteiligten wirkungslos; dies gilt auch für die Prozeßhandlungen und Entscheidungen des Gerichts.«

Normenkette:

FGO §§ 74, 155 ; ZPO §§ 150, 249, 250 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wendet sich gegen die im Inland vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) vorgenommene Besteuerung von Vergütungen. Diese hatte er aufgrund eines Anstellungsvertrags von der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit (EGZ), Brüssel, bezogen, für die er im Streitjahr 1975 in Afrika tätig war. Das Finanzgericht (FG) hatte durch Beschluß vom 21. September 1984 das Klageverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in der Rs.... gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt, weil die Entscheidung des Rechtsstreits von der Frage abhänge, ob der Kläger als Beamter der Europäischen Kommission anzusehen sei. Wegen dieser Frage sei die Rs.... bei dem EuGH anhängig und der Kläger verfahrensmäßig daran beteiligt.