BFH - Urteil vom 27.09.1996
VI R 44/96
Normen:
EStG § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2670
BB 1997, 457
BFHE 181, 302
BStBl II 1997, 146
DB 1996, 2594
DStR 1996, 1969
DStZ 1997, 123
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 27.09.1996 (VI R 44/96) - DRsp Nr. 1996/30687

BFH, Urteil vom 27.09.1996 - Aktenzeichen VI R 44/96

DRsp Nr. 1996/30687

»Mietet ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer Tennis- und Squashplätze an, so führt die unentgeltliche Nutzung bei den Arbeitnehmern zum Zufluß von Arbeitslohn. Dies gilt unabhängig davon, wie der Arbeitgeber die Nutzung der überlassenen Plätze im einzelnen organisiert hat.«

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen mieteten in den Jahren 1988 bis 1992 für ihre Mitarbeiter Tennis- und Squashplätze in gewerblichen Tennis- und Squashcentern an, die im Rahmen des Betriebssports von allen Arbeitnehmern kostenlos genutzt werden konnten.

Die Spielzeiten wurden den Mitarbeitern über ein internes Elektronic-Mail-System bekanntgegeben, das für alle Mitarbeiter zugänglich war. Teilnehmerlisten wurden nicht geführt; die jeweils erschienenen Teilnehmer mußten sich im Rahmen eines Rotationsverfahrens die Gesamtspielzeit teilen, so daß die Teilnehmer in der Regel kein ganzes Match spielen konnten, sondern zwischenzeitlich auch Pausen hatten. Das Rotationsverfahren bewirkte außerdem, daß die Teilnehmer ständig wechselnde Spielpartner erhielten.