BFH - Urteil vom 27.09.1996
VI R 84/95
Normen:
EStG § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 611 BGB Sachbezüge
BB 1996, 2610
BFHE 181, 181
BStBl II 1997, 147
DB 1996, 2527
DStR 1996, 1930
DStZ 1997, 155
NJW 1997, 967
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 27.09.1996 (VI R 84/95) - DRsp Nr. 1996/30535

BFH, Urteil vom 27.09.1996 - Aktenzeichen VI R 84/95

DRsp Nr. 1996/30535

»Stellt ein Arbeitgeber seinen Vorstandsmitgliedern für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in einem büromäßig eingerichteten Dienstwagen unentgeltlich einen Fahrer zur Verfügung, so liegt hierin für die Vorstandsmitglieder ein geldwerter Vorteil i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein Verband mit zahlreichen Mitgliedsunternehmen in mehreren Regierungsbezirken. Seine Aufgabenstellung erfordert eine zeitlich umfassende Dienstleistungsbereitschaft und einen hohen Abstimmungs- und Koordinationsaufwand, insbesondere für die Geschäftsleitung. Zur Erfüllung dieser Aufgaben stellt der Kläger seinen Vorstandsmitgliedern Dienstwagen zur Verfügung, die auch privat genutzt werden können. Für die Zeit der dienstlichen Nutzung steht außerdem ein Fahrer für jedes Fahrzeug zur Verfügung. Die Fahrer übernehmen die Fahrzeuge am jeweiligen Wohnort des Vorstandsmitglieds und beenden auch dort wieder ihre tägliche Arbeit. Die Fahrzeuge sind ausgestattet mit Funktelefon, Schreibplatte, Diktiergerät, Büromaterial, Leselampe, Ablagefächer für Akten und mit Fachbüchern.