BFH - Urteil vom 27.10.1993
XI R 2/93
Normen:
EStG § 6a § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 §§ 19 24 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1994, 39
BFHE 172, 382
BStBl II 1994, 111
NJW 1994, 2176
NWB 1994, F. 1, 10
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 27.10.1993 (XI R 2/93) - DRsp Nr. 1996/9903

BFH, Urteil vom 27.10.1993 - Aktenzeichen XI R 2/93

DRsp Nr. 1996/9903

»Erteilt eine "Arbeitgeber-Mutter" ihrem "Arbeitnehmer-Sohn" eine Pensions- und Versorgungszusage, so ist eine Rückstellung nur zulässig, wenn die "Arbeitgeber-Mutter" mit ihrer Inanspruchnahme rechnen muß. Das ist nicht der Fall, wenn der Sohn als Erbe eingesetzt ist und wegen des großen Altersunterschiedes und des fortgeschrittenen Alters der Mutter eine Inanspruchnahme weder für die Altersversorgung noch für die Versorgung bei Invalidität, noch für die der Hinterbliebenen wahrscheinlich ist (Fortführung des BFH-Urteils vom 29. Mai 1984 VIII R 177/78, BFHE 141, 272, BStBl II 1984, 661).«

Normenkette:

EStG § 6a § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 §§ 19 24 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde am 12.09.1943 geboren. Er ist aufgrund notariell beurkundeten Testaments vom 09.11.1972 als Alleinerbe Gesamtrechtsnachfolger seiner am 28.03.1910 geborenen und am 08.03.1988 verstorbenen Mutter AM. AM betrieb bis zu ihrem Tod ein zahntechnisches Labor. Der Kläger war als angestellter Zahntechnikermeister einziger Arbeitnehmer. Er bezog ein festes Gehalt und eine Tantieme.

Mit schriftlichem Vertrag vom 12.12.1985 sagte AM dem Kläger ab dem 01.01.1985 eine Pension für Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung zu.

AM bildete in ihren Bilanzen Rückstellungen, die sie den Einkommensteuererklärungen zugrunde legte.