BFH - Urteil vom 27.11.1990 (VII R 20/89) - DRsp Nr. 1996/10857
BFH, Urteil vom 27.11.1990 - Aktenzeichen VII R 20/89
DRsp Nr. 1996/10857
»1. Der Alleingesellschafter einer GmbH kann die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1AO 1977) nach dem Ausscheiden des bisherigen Geschäftsführers rechtlich und tatsächlich i.S. des § 35AO 1977 erfüllen, wenn er zumindest mittelbar dazu in der Lage ist.2. Ein haftungsbegründendes grob fahrlässiges Verhalten eines Geschäftsführers i.S. von § 69AO 1977 liegt bei Abgabe fehlerhafter Steuererklärungen dann nicht vor, wenn die Ausführung der steuerlichen Angelegenheiten auf Mitarbeiter übertragen worden ist und wenn die nach den Umständen des konkreten Einzelfalles erforderlichen, aber auch ausreichenden Überwachungsmaßnahmen nicht geeignet gewesen wären, die Fehlerhaftigkeit der Steuererklärung aufzudecken.«