BFH - Urteil vom 27.11.1997
V R 48/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 711

BFH - Urteil vom 27.11.1997 (V R 48/97) - DRsp Nr. 1998/9054

BFH, Urteil vom 27.11.1997 - Aktenzeichen V R 48/97

DRsp Nr. 1998/9054

Gründe:

I. Die aus Eheleuten bestehende Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, betrieb ab Herbst 1982 ein Unternehmen, dessen Gegenstand bei der Gewerbeanmeldung bezeichnet wurde mit "Groß- und Einzelhandel mit ...". Das Gewerbe wurde zum 31. Dezember 1987 abgemeldet.

Aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung (Bericht vom 8. April 1986) ergingen erstmalig Umsatzsteuerbescheide 1982 bis 1984 gegen die Klägerin.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt--FA --) schätzte die Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre (1985 und 1986), weil die Klägerin keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben hatte. Das FA setzte, jeweils mit Bescheid vom 21. November 1988, die Umsatzsteuer 1985 auf ... DM sowie die Umsatzsteuer 1986 auf ... DM fest.

Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Während des finanzgerichtlichen Verfahrens beantragte die Klägerin zum Nachweis der Tatsache, daß sie in den Streitjahren keine Umsätze ausgeführt habe, u.a. die Vernehmung der Umsatzsteuersonderprüferin als Zeugin.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage --ohne Beweisaufnahme-- als unbegründet ab.