BFH - Urteil vom 28.01.1988
IV R 68/86
Normen:
FGO § 114 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 314
BStBl II 1988, 449
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 28.01.1988 (IV R 68/86) - DRsp Nr. 1996/12896

BFH, Urteil vom 28.01.1988 - Aktenzeichen IV R 68/86

DRsp Nr. 1996/12896

»Eine vom FG erlassene einstweilige Anordnung kann auf Antrag eines Beteiligten wegen veränderter Umstände aufgehoben werden.«

Normenkette:

FGO § 114 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, sollte nach ihrem Gesellschaftsvertrag einen Film produzieren und wirtschaftlich auswerten. Sie beantragte für die Jahre 1976 und 1977 die Feststellung von Verlusten und deren Aufteilung auf die Gesellschafter. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte die Feststellung ab, weil zwischen den Gesellschaftern keine Mitunternehmerschaft bestanden habe. Daraufhin beantragte die Klägerin beim Finanzgericht (FG), den Verlust im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen. Das FG entsprach diesem Antrag nach mündlicher Verhandlung in gewissem Umfang, ohne eine zeitliche Begrenzung für die Wirksamkeit der Anordnung vorzusehen. In der Folge hat das FG die Klage gegen die negativen Gewinnfeststellungsbescheide des FA abgewiesen. Danach hob es auf Antrag des FA seine frühere einstweilige Anordnung durch Urteil auf.

Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1986, 611 veröffentlicht. Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie fehlerhafte Anwendung von § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) rügt.