BFH - Urteil vom 28.01.1993
IV R 131/91
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 (a.F., n.F.), § 13 ; UmwStG § 24 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1118
BFHE 170, 534
BStBl II 1993, 509
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 28.01.1993 (IV R 131/91) - DRsp Nr. 1996/9694

BFH, Urteil vom 28.01.1993 - Aktenzeichen IV R 131/91

DRsp Nr. 1996/9694

»Eine ungewisse Verbindlichkeit bleibt Bestandteil des Betriebsvermögens/Sonderbetriebsvermögens, auch wenn das Einzelunternehmen, in dem sie entstanden ist, in eine Personengesellschaft eingebracht und später die Personengesellschaft real geteilt wird.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 (a.F., n.F.), § 13 ; UmwStG § 24 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte in den Streitjahren (1983 und 1984) Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Steuerberater. Die Einkünfte wurden durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. Mit Wirkung vom 01.01.1984 brachte der Kläger seine Praxis, die er in zwei Büros in K und R ausübte, in eine Sozietät mit einem anderen Steuerberater ein, an der dieser und der Kläger zu je 1/2 beteiligt waren. Der andere Sozius zahlte dem Kläger zum Ausgleich einen Betrag von 310.000 DM für die übergegangenen anteiligen Werte (Praxiswert und Inventar). Die Sozietät wurde bereits im September 1984 wieder aufgelöst. Dabei wurden im Wege der Realteilung die Praxis R dem Sozius, die Praxis K dem Kläger übertragen.