BFH - Urteil vom 28.02.1989 (VII R 20-21/88) - DRsp Nr. 1996/13282
BFH, Urteil vom 28.02.1989 - Aktenzeichen VII R 20-21/88
DRsp Nr. 1996/13282
»1. Enthält das Einkommen eines der Einkommensteuerveranlagung unterliegenden Arbeitnehmers Einkünfte, die in § 4 Nr. 11 S. 2 StBerG nicht genannt sind, so ist dem Lohnsteuerhilfeverein die Hilfeleistung in Steuersachen nicht nur für diese (schädlichen) Einkünfte, sondern für den gesamten Veranlagungsfall untersagt.2. Die Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereins kann in diesem Fall auch nicht durch eine Mandatsteilung oder die Erteilung eines Teilmandats begründet werden.«