BFH - Urteil vom 28.02.1989
VIII R 303/84
Normen:
EStG § 3 Nr. 66 ; FGO § 96 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 51
BStBl II 1989, 711
KTS 1990, 52 (Ls)

BFH - Urteil vom 28.02.1989 (VIII R 303/84) - DRsp Nr. 1996/10473

BFH, Urteil vom 28.02.1989 - Aktenzeichen VIII R 303/84

DRsp Nr. 1996/10473

»1. Wird ein Erlaß lediglich von einem Gläubiger ausgesprochen, der erkennbar an der Fortsetzung seiner Geschäftsbeziehungen zu dem Schuldner besonders interessiert ist, spricht das in der Regel gegen ein Handeln in Sanierungsabsicht. 2. Ist Motiv für das Handeln des Gläubigers nicht die Sanierung des Schuldners, sondern die Übernahme des Schuldners, liegen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 66 EStG nicht vor.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 66 ; FGO § 96 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren zu je 50 v.H. als Kommanditisten an der ehemaligen X GmbH & Co. KG (künftig: KG) beteiligt. Persönlich haftender Gesellschafter war die Y GmbH (künftig: GmbH), die ebenfalls von den Klägern beherrscht wurde. Unternehmensgegenstand war die Herstellung, der Vertrieb und die Montage von Rolläden, Jalousien, Kunststoffenstern und ähnlichen Gegenständen.

Ab dem Wirtschaftsjahr 1970/71 verschlechterte sich die wirtschaftliche Situation der KG. Sie wies bis Ende 1974 Verluste in Höhe von rd. 1.432.000 DM aus.