BFH - Urteil vom 28.02.1996
X R 65/93
Normen:
EStG § 10e Abs. 6, § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1210
BB 1996, 1813
BFHE 180, 116
BStBl II 1996, 566
DB 1996, 1264
DStR 1996, 1118
DStZ 1996, 440
DStZ 1996, 630
NJWE-MietR 1996, 215
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 28.02.1996 (X R 65/93) - DRsp Nr. 1996/20887

BFH, Urteil vom 28.02.1996 - Aktenzeichen X R 65/93

DRsp Nr. 1996/20887

»Steht bei Erhaltungsaufwendungen, die dem Grunde nach als Vorkosten (§ 10e Abs. 6 EStG) in Betracht kommen, fest, daß sie dem Steuerpflichtigen erstattet werden, ist nur der um die Erstattungsleistung gekürzte Betrag als Vorkosten abziehbar, auch wenn der Erstattungsbetrag erst in einem späteren Veranlagungszeitraum zufließt.«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 6, § 11 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb mit Kaufvertrag vom 23. Oktober 1987 ein mit Wohnhaus und Lagerhalle sowie einem überdachten Stellplatz bebautes Grundstück, das er seit 1989 zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Wegen Objektverbrauchs (§ 10e Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) kann der Kläger die Steuervergünstigung nach § 10e Abs. 1 EStG nicht in Anspruch nehmen.

Nach dem Erwerb des Grundstücks stellte sich heraus, daß die Gebäude in erheblichem Umfang von Holzschädlingen befallen waren. Zur Bekämpfung des Holzbocks sowie zur Erneuerung und Instandhaltung der zerstörten bzw. beschädigten Holzteile wandte der Kläger im Streitjahr 1988 insgesamt 44 930 DM auf. Mit Zwischenurteil vom 5. Juli 1988 verurteilte das Landgericht den Veräußerer dem Grunde nach zum Schadensersatz. In einem Vergleich vom 29. März 1989 verpflichtete sich der Verkäufer zur Zahlung von 86 620 DM. Davon entfielen 34 000 DM auf die Holzbockschäden.