BFH - Urteil vom 28.07.1993
I R 15/93
Normen:
AO (1977) § 12, § 397; EStG (1979) § 1 Abs. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
BB 1993, 2518
BFHE 172, 301
BStBl II 1994, 148
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 28.07.1993 (I R 15/93) - DRsp Nr. 1996/9885

BFH, Urteil vom 28.07.1993 - Aktenzeichen I R 15/93

DRsp Nr. 1996/9885

»1. Verkauft ein nur in den Niederlanden ansässiger Händler Waren ausschließlich auf inländischen Wochenmärkten, so kann die Geschäftsleitungsbetriebsstätte am niederländischen Wohnsitz des Händlers gelegen sein. Bejahendenfalls ist der Gewinn auf die inländische und die ausländische Betriebsstätte aufzuteilen. 2. Die Geschäftsleitungsbetriebsstätte i. S. des § 12 S. 2 Nr. 1 AO 1977 setzt keine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage voraus.«

Normenkette:

AO (1977) § 12, § 397; EStG (1979) § 1 Abs. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der nur die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, betrieb in den Streitjahren 1978 bis 1983 auf verschiedenen Wochenmärkten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) einen Obst- und Gemüsehandel.

Dazu hatte der Kläger, der keinen inländischen Wohnsitz besitzt, in den Niederlanden einen Großhandel angemeldet, dessen einziger Zweck darin bestand, auf einem niederländischen Großmarkt Waren für den im Inland betriebenen Markthandel einkaufen zu können. In den Niederlanden belieferte der Kläger keine Kunden. Die auf dem niederländischen Großmarkt eingekauften Waren lagerte er teilweise an seinem Wohnsitz in den Niederlanden zwischen; teilweise verbrachte er sie unmittelbar zu den inländischen Wochenmärkten.