I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der nur die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, betrieb in den Streitjahren 1978 bis 1983 auf verschiedenen Wochenmärkten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) einen Obst- und Gemüsehandel.
Dazu hatte der Kläger, der keinen inländischen Wohnsitz besitzt, in den Niederlanden einen Großhandel angemeldet, dessen einziger Zweck darin bestand, auf einem niederländischen Großmarkt Waren für den im Inland betriebenen Markthandel einkaufen zu können. In den Niederlanden belieferte der Kläger keine Kunden. Die auf dem niederländischen Großmarkt eingekauften Waren lagerte er teilweise an seinem Wohnsitz in den Niederlanden zwischen; teilweise verbrachte er sie unmittelbar zu den inländischen Wochenmärkten.
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