BFH - Urteil vom 28.07.1993 (I R 35/92, I R 36/92) - DRsp Nr. 1996/9847
BFH, Urteil vom 28.07.1993 - Aktenzeichen I R 35/92, I R 36/92
DRsp Nr. 1996/9847
»1. Grundbesitz einer GmbH dient i. S. des § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG 1984 dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters auch dann, wenn er zwar von Dritten genutzt wird, dies aber für den Gewerbebetrieb des Gesellschafters von Nutzen ist.2. Wohnungen, die die GmbH an Arbeitnehmer ihres Gesellschafters vermietet, sind für dessen Gewerbebetrieb von Nutzen, wenn sie dem Betrieb die Gewinnung neuer Arbeitskräfte erleichtern oder die Bindung der Arbeitnehmer an den Betrieb verstärken.«