BFH - Urteil vom 28.07.1993
I R 88/92
Normen:
AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1, 2 ; BGB §§ 94 Abs. 2, 95 Abs. 1, 2 ; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, §§ 12, 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2;
Fundstellen:
BB 1994, 33
BFHE 172, 333
BStBl II 1994, 164
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 28.07.1993 (I R 88/92) - DRsp Nr. 1996/9892

BFH, Urteil vom 28.07.1993 - Aktenzeichen I R 88/92

DRsp Nr. 1996/9892

»1. Mietereinbauten können im Betriebsvermögen des Mieters aktiviert werden, wenn es sich um Herstellungsaufwand handelt und die Einbauten als gegenüber dem Gebäude selbständige Wirtschaftsgüter zu qualifizieren sind (Anschluß an BFH-Urteil vom 21. Februar 1978 VIII R 148/73, BFHE 124, 454, BStBl II 1978, 345). 2. Gebäudebestandteile sind selbständige Wirtschaftsgüter i. S. des § 6 Abs. 1 EStG, wenn sie in einem vom Gebäude verschiedenen Funktionszusammenhang oder im wirtschaftlichen Eigentum des Mieters stehen. 3. Hat ein Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Restwerts der Einbauten, so ist er grundsätzlich wirtschaftlicher Eigentümer.«

Normenkette:

AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1, 2 ; BGB §§ 94 Abs. 2, 95 Abs. 1, 2 ; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, §§ 12, 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2;

Gründe:

I.

Streitig ist die Nutzungsdauer von Mietereinbauten als Grundlage der Bemessung von Abschreibungen in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1985.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Gesellschafter einer Anwaltssozietät; sie ermitteln den Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Dezember 1982 verlegten sie ihre Praxisräume in einen Neubau. Die Räume stehen im Sondereigentum ihrer Ehefrauen, die die Räume an die Kläger vermietet haben.