I.
Streitig ist die Nutzungsdauer von Mietereinbauten als Grundlage der Bemessung von Abschreibungen in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1985.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Gesellschafter einer Anwaltssozietät; sie ermitteln den Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Dezember 1982 verlegten sie ihre Praxisräume in einen Neubau. Die Räume stehen im Sondereigentum ihrer Ehefrauen, die die Räume an die Kläger vermietet haben.
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