BFH - Urteil vom 28.08.1990
VII R 25/89
Normen:
StBerG (1975) § 36 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 58
BFHE 162, 159
BStBl II 1991, 154
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 28.08.1990 (VII R 25/89) - DRsp Nr. 1996/11741

BFH, Urteil vom 28.08.1990 - Aktenzeichen VII R 25/89

DRsp Nr. 1996/11741

»1. Ein "anderes wissenschaftliches Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung" gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG setzt nicht voraus, daß der wirtschaftswissenschaftliche Teil den Schwerpunkt des Studiums (also mehr als 50 v.H. der Unterrichtseinheiten) bildet. Ein solches Studium liegt vor, wenn in nennenswertem Umfang wirtschaftswissenschaftiche Unterrichtsveranstaltungen auf der Grundlage eines fest umrissenen Studienplans besucht werden, die wirtschaftswissenschaftlichen Lehrinhalte nach einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung in einem Zeugnis ausgewiesen werden und Haupt- und Nebenfach in einem inneren Zusammenhang stehen, wonach das absolvierte Studium von vornherein als auf eine spätere Tätigkeit in der Wirtschaft ausgerichtet erscheint. 2. Bei einem Studium der Mathematik mit Nebenfach Betriebswirtschaftslehre und späterer Tätigkeit als Versicherungsmathematiker können die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG gegeben sein.«

Normenkette:

StBerG (1975) § 36 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: