BFH - Urteil vom 28.08.1997
III R 196/94
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 569

BFH - Urteil vom 28.08.1997 (III R 196/94) - DRsp Nr. 1998/9227

BFH, Urteil vom 28.08.1997 - Aktenzeichen III R 196/94

DRsp Nr. 1998/9227

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Berufsoffizier in der ehemaligen Nationalen Volksarmee (NVA). An der Offiziershochschule der Landstreitkräfte, Sektion Pionierwesen, hatte er ein Studium als Hochschulingenieur abgeschlossen. Dieser Bildungsabschluß wurde auf der Grundlage von Beschlüssen der Kultusministerkonferenz zur Feststellung der Gleichwertigkeit von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen vom 10./11. Oktober 1991 und 30./31. Januar 1992 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages nicht anerkannt. Der Kläger wurde im September 1990 aus der NVA entlassen. In der Zeit ab September 1990 und im Kalenderjahr 1991 nahm er an einer vom Arbeitsamt geförderten Umschulung zum Steuerfachgehilfen teil.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1991) machte der Kläger die im Zusammenhang mit der Umschulung entstandenen und vom Arbeitsamt nicht erstatteten Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 5676 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nur 900 DM als Sonderausgaben. Der gegen den Einkommensteuerbescheid vom 20. Juli 1992 eingelegte Einspruch war erfolglos.