BFH - Urteil vom 28.09.1990
III R 77/89
Normen:
BerlinFG § 19 Abs. 1, 2; EStG §§ 4, 5, 6 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BB 1991, 653
BFHE 164, 156
BStBl II 1991, 361
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 28.09.1990 (III R 77/89) - DRsp Nr. 1996/11000

BFH, Urteil vom 28.09.1990 - Aktenzeichen III R 77/89

DRsp Nr. 1996/11000

»1. Ist eine bewegliche Sache im Zeitpunkt ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung infolge Verbindung mit einer anderen, bereits vorhandenen beweglichen Sache nicht mehr selbständig bewertungsfähig (s. BFH-Urteil vom 28.9.1990 III R 178/86, BFHE 162, 177, BStBl II 1991,187), ist für die Frage der Gewährung von Investitionszulage nicht auf den vorangegangenen Vorgang der Anschaffung abzustellen. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die betreffende Sache zu nachträglichen Herstellungsarbeiten verwendet wurde oder ob mit ihr ein neues Wirtschaftsgut hergestellt worden ist. 2. Wird eine bereits vorhandene bewegliche Sache unter Verwendung anderer, neu angeschaffter beweglicher Sachen so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert, daß die neuen Teile der Gesamtsache das Gepräge geben und die Altteile bedeutungs- und wertmäßig untergeordnet erscheinen, ist von der Herstellung eines neuen selbständigen Wirtschaftsgutes (unter Einbeziehung auch des bisher vorhanden gewesenen Wirtschaftsgutes) auszugehen. 3. Ein solches Wirtschaftsgut ist auch "neu" i.S. des § 19 Abs. 2 S. 1 BerlinFG, wenn der Teilwert der bei der Herstellung verwendeten gebrauchten Wirtschaftsgüter 10 v. H. des Teilwerts des hergestellten Wirtschaftsgutes nicht übersteigt (BFH-Urteil vom 4.8.1983 III R 21/80, BFHE 141, 200, BStBl II 1984, 631).«

Normenkette:

BerlinFG § 19 Abs. 1, 2;