BFH - Urteil vom 28.10.1993
IV R 66/91; IV R 67/91
Normen:
EStG § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStDV § 1 ;
Fundstellen:
BFHE 173, 313
BStBl II 1994, 463
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 28.10.1993 (IV R 66/91; IV R 67/91) - DRsp Nr. 1996/10009

BFH, Urteil vom 28.10.1993 - Aktenzeichen IV R 66/91; IV R 67/91

DRsp Nr. 1996/10009

»Bei der Beantwortung der Frage, ob die "Drei-Objekt-Grenze" überschritten ist, sind auch solche Objekte zu berücksichtigen, die von vornherein zum Verkauf an eine bestimmte Person bestimmt waren, sofern sie sonst anderweitig veräußert worden waren.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStDV § 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben mit notariellem Vertrag vom 23.12.1981 das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück A-Straße 6 in K zu 1/2 (Kläger zu 1) bzw. zu je 1/4 (Kläger zu 2). Durch Teilungserklärung vom 10.05.1982 bildeten die Kläger aus dem Mehrfamilienhaus sechs Eigentumswohnungen. In der Teilungserklärung wurde die Wohnung Nr. 1 im Erdgeschoß (2.684/10 000 Miteigentumsanteil) den Klägern zu 2 und die Wohnung Nr. 6 im Dachgeschoß (1.616/10 000 Miteigentumsanteil) dem Kläger zu 1 zugewiesen.

Im Jahre 1982 führten die Kläger an dem Gebäude umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen durch.

In den Folgefahren wurden die Wohnungen wie folgt veräußert:

Wohnung Mit- Verkaufs- Verkaufs-

eigentums- datum preis

anteil:

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Nr. 2; 1. OG 1.745/10.000 17.05.1982 227.250 DM

vorn

Nr. 3; 1. OG 1.125/10.000 21.01.1983 145.000 DM

hinten

Nr. 5; 2. OG 1.095/10.000 25.03.1983 150.000 DM

vorn

Nr. 4; 2. OG 1.735/10.000 1985

hinten