Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben mit notariellem Vertrag vom 23.12.1981 das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück A-Straße 6 in K zu 1/2 (Kläger zu 1) bzw. zu je 1/4 (Kläger zu 2). Durch Teilungserklärung vom 10.05.1982 bildeten die Kläger aus dem Mehrfamilienhaus sechs Eigentumswohnungen. In der Teilungserklärung wurde die Wohnung Nr. 1 im Erdgeschoß (2.684/10 000 Miteigentumsanteil) den Klägern zu 2 und die Wohnung Nr. 6 im Dachgeschoß (1.616/10 000 Miteigentumsanteil) dem Kläger zu 1 zugewiesen.
Im Jahre 1982 führten die Kläger an dem Gebäude umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen durch.
In den Folgefahren wurden die Wohnungen wie folgt veräußert:
Wohnung Mit- Verkaufs- Verkaufs-
eigentums- datum preis
anteil:
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Nr. 2; 1. OG 1.745/10.000 17.05.1982 227.250 DM
vorn
Nr. 3; 1. OG 1.125/10.000 21.01.1983 145.000 DM
hinten
Nr. 5; 2. OG 1.095/10.000 25.03.1983 150.000 DM
vorn
Nr. 4; 2. OG 1.735/10.000 1985
hinten
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