BFH - Urteil vom 28.10.1997
VII R 70/94
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 503

BFH - Urteil vom 28.10.1997 (VII R 70/94) - DRsp Nr. 1998/9139

BFH, Urteil vom 28.10.1997 - Aktenzeichen VII R 70/94

DRsp Nr. 1998/9139

Leitsatz zu A

Leitsatz zu B

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beantragte im Februar 1988 bei dem Zollamt (ZA) mit drei Kontrollexemplaren (KE) die Abfertigung von insgesamt ... kg eines Erzeugnisses, das sie als Stärke von Kartoffeln mit einem Gehalt an Stärke von 78 Gewichtshundertteilen (GHT) und mehr der Code-Nr. 1108 13 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Ausfuhr nach der Republik Südafrika anmeldete. Das ZA entsprach den Anträgen, beschaute die Ausfuhrsendungen stichprobenweise, bezog sich wegen der Probenentnahme auf ein KE vom ... Januar 1988, entnahm den Sendungen selbst jedoch keine Proben zur Untersuchung.

Mit Zahlungsantrag begehrte die Klägerin beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) die Zahlung von Ausfuhrerstattungen und von Ausgleichsbeträgen Währung für die zur Ausfuhr gestellte Ware. Das HZA lehnte den Antrag ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) hielt den den Zahlungsantrag ablehnenden Bescheid für rechtmäßig, weil der Klägerin die beantragten Ausfuhrvergünstigungen nicht zustünden.