BFH - Urteil vom 28.10.1997
VII R 72/94

BFH - Urteil vom 28.10.1997 (VII R 72/94) - DRsp Nr. 1998/9140

BFH, Urteil vom 28.10.1997 - Aktenzeichen VII R 72/94

DRsp Nr. 1998/9140

Leitsatz zu A

Leitsatz zu B

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beantragte in der Zeit von April bis August 1987 bei zwei Zollstellen die Abfertigung von insgesamt ... kg eines Erzeugnisses, das sie als "Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere: kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen (GHT): keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT: mit einem Gehalt an Stärke von 45 GHT oder mehr" der Tarifst. 21.07 G I a 2 cc des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) zur Ausfuhr nach Island, Taiwan und Singapur anmeldete. Laut Angaben in den zugehörigen Kontrollexemplaren wurden zur Herstellung der auch als "Lebensmittelvormischung" bezeichneten Ware u.a. 96,5 GHT Kartoffelstärke verwendet. Die Klägerin legte bei der Abfertigung Herstellererklärungen der Firma H vor, wonach die Lebensmittelzubereitung 96,5 % Kartoffelstärke der Tarifst. 11.08 A IV GZT enthielt. Die Firma H war für die Klägerin im Lohnauftrag bei der Reinigung der Kartoffelstärke tätig. Die Zollstellen entsprachen den Anträgen, beschauten die Ausfuhrsendungen stichprobenweise, entnahmen den Sendungen jedoch keine Proben zur Untersuchung.