BFH - Urteil vom 28.10.1997
VII R 73/94

BFH - Urteil vom 28.10.1997 (VII R 73/94) - DRsp Nr. 1998/9141

BFH, Urteil vom 28.10.1997 - Aktenzeichen VII R 73/94

DRsp Nr. 1998/9141

Leitsatz zu A

Leitsatz zu B

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beantragte in der Zeit von März bis Dezember 1987 bei drei Zollstellen die Abfertigung von insgesamt ... kg eines Erzeugnisses, das sie als "Stärke von Kartoffeln mit einem Stärkegehalt von 78 Gewichtshundertteilen (GHT) oder mehr" der Tarifst. 11.08 A IV des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) zur Ausfuhr in verschiedene Drittländer anmeldete. Die Zollstellen entsprachen den Anträgen und entnahmen aus zehn Ausfuhrsendungen Proben, die von der Zollehranstalt der Oberfinanzdirektion mit dem Ergebnis untersucht wurden, daß die Kartoffelstärke --wie angemeldet-- der Tarifst. 11.08 A IV GZT zuzuweisen sei.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) gewährte der Klägerin insgesamt ... DM Währungsausgleich Deutschland und ... DM Ausfuhrerstattung, insgesamt also 1364445,92 DM als Ausfuhrvergünstigungen. Aufgrund späterer Ermittlungen, bei denen das HZA zu dem Ergebnis kam, daß die Klägerin nicht Kartoffelstärke der Tarifst. 11.08 A IV GZT, sondern Kartoffelstärke mit einem Acetylgehalt von 0,5 % und mehr --also veresterte Stärke der Tarifst. 39.06 B I GZT-- ausgeführt hatte, forderte das HZA die gezahlten Ausfuhrvergünstigungen von ... DM zurück. Einspruch und Klage blieben erfolglos.