I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) die in § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) für die Zulassung zur Prüfung als Steuerberater u.a. genannte Vorbildungsvoraussetzung einer dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens erfüllt. Der Kläger leistete nach Abschluß des ersten juristischen Staatsexamens in der Zeit vom 15. Dezember 1981 bis 30. April 1982 ein Praktikum bei einem Steuerberater. Nach Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes und Ablegung des zweiten juristischen Staatsexamens war er vom 1. April 1985 bis 20. November 1985 als freier Mitarbeiter eines Steuerberaters nach dem vorgelegten Zeugnis hauptberuflich auf dem Gebiet des Steuerwesens tätig. Seit dem 5. Dezember 1985 ist der Kläger als Rechtsanwalt zugelassen und selbständig tätig.
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