Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, erklärten für die Jahre 1977 bis 1980 (Streitjahre) bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Werbungskostenüberschüsse aus zwei im Rahmen eines sog. Mietkaufmodells in A erworbenen Einfamilienhäusern. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt--FA--) berücksichtigte bei den Steuerfestsetzungen vom 26. März 1982 die für die Streitjahre geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse und erklärte die Festsetzungen insoweit nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) für vorläufig; die Festsetzungen wurden bestandskräftig.
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