Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Lohnsteuerhilfeverein, beantragte bei der beklagten und revisionsbeklagten Oberfinanzdirektion (OFD) die Eintragung von Beratungsstellen in das in ihrem Bezirk geführte Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine. Er übersandte der OFD eine nach Postleitzahlen geordnete EDV-Liste, die nur den Namen des jeweiligen Beratungsstellenleiters, den Ort, die Straße sowie teilweise die Telefonnummern enthielt. Mit Verfügung vom 13. Oktober 1992 lehnte die OFD die beantragte Eintragung von Beratungsstellen mit der Begründung ab, daß die erforderlichen Angaben und Nachweise zu den Beratungsstellen und den Beratungsstellenleitern (§ 31 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG -- i.V.m. §§ 4a, 4b der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine --DVLStHV-- vom 15. Juli 1975, BGBl I, 1906 i.d.F. der Ersten Verordnung zur Änderung der DVLStHV vom 28. Mai 1991, BGBl I, 1202) nicht vollständig erbracht seien.
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