BFH - Urteil vom 28.11.1995
VII R 63/95
Normen:
FGO § 62 Abs. 3 S. 1, 2;
Fundstellen:
BB 1996, 258
BB 1996, 517
BFHE 179, 5
BRAK-Mitt 1996, 128
BStBl II 1996, 105
CR 1996, 339
DB 1996, 192
DStR 1996, 199
DStZ 1996, 223
NJW 1996, 871
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 28.11.1995 (VII R 63/95) - DRsp Nr. 1996/3583

BFH, Urteil vom 28.11.1995 - Aktenzeichen VII R 63/95

DRsp Nr. 1996/3583

»Der nach § 62 Abs. 3 S. 1 FGO erforderliche Nachweis der Bevollmächtigung kann nur durch die Vorlage der schriftlichen Vollmacht im Original geführt werden; es reicht nicht aus, daß der Prozeßbevollmächtigte dem Gericht die ihm erteilte schriftliche Vollmacht durch Telefax übermittelt.«

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3 S. 1, 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 14. März 1995, bei Gericht eingegangen am selben Tage, Klage gegen den Haftungsbescheid des beklagten und revisionsbeklagten Finanzamts (FA) in Gestalt der Einspruchsentscheidung erhoben. Dem Schriftsatz war keine Prozeßvollmacht beigefügt. Dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers wurde daraufhin unter Setzung einer Ausschlußfrist gemäß § 62 Abs. 3 S. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgegeben, bis zum 20. April 1995 eine schriftliche Prozeßvollmacht des Klägers vorzulegen. Mit beim Finanzgericht (FG) am 19. April 1995 eingegangenen Telefax übermittelte der Prozeßbevollmächtigte die auf ihn lautende Prozeßvollmacht des Klägers. Die Originalvollmacht ist am 21. April 1995 beim FG eingegangen.

Das FG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Vollmacht innerhalb der Ausschlußfrist nicht im Original vorgelegt worden ist.