I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der als Zahnarzt tätige Kläger und Revisionskläger (Kläger) berechtigt ist, die ihm für die Anschaffung eines Cerec (= Ceramic Reconstruction)-Gerätes berechnete Umsatzsteuer von 8730,39 DM im Streitjahr (1992) als Vorsteuer abzuziehen.
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