I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war seit 19. Juli 1985 bei der Börsenmaklerfirma B-GmbH (GmbH) und ab 1. April 1989 bei der Nachfolgefirma N-GmbH (GmbH) als Börsenmaklerin angestellt. Beide Unternehmen befassten sich mit der Vermittlung von Wertpapiergeschäften. Die Klägerin wurde im Eurobond-Handel eingesetzt. Für ihre Tätigkeit erhielt sie ein festes monatliches Gehalt.
Der Klägerin war wie zwei weiteren angestellten, zum Handel an der Börse zugelassenen Börsenmaklern (alle im Vertrag als Händler bezeichnet) vertraglich gestattet, innerhalb der von der Börse festgelegten Statuten "Positionen einzugehen", und zwar namens der GmbH, jedoch für eigene Rechnung. Für Rechnung der Arbeitgeberin durften keinerlei Positionen eingegangen werden. Insoweit sollte sich der Handel auf die reine Maklertätigkeit beschränken. Die Händler waren verpflichtet, die GmbH im Innenverhältnis von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen aus derartigen Geschäften freizustellen. Unabhängig davon verpflichteten sie sich, offene Händlerpositionen spätestens dann zu schließen, sobald sich ein Verlust von 10 000 DM errechnen sollte.
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