BFH - Urteil vom 29.03.1988
VII R 92/85
Normen:
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1; Freihandelsabkommen EWG/Österreich Protokoll Nr. 3 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 2930/77 Art. 10 Abs. 3, Art. 16, Art. 17 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 1
BStBl II 1988, 953
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 29.03.1988 (VII R 92/85) - DRsp Nr. 1996/13080

BFH, Urteil vom 29.03.1988 - Aktenzeichen VII R 92/85

DRsp Nr. 1996/13080

»1. Der Finanzrechtsweg ist gegeben für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausstellung von Präferenznachweisen und deren Nachprüfung durch die deutschen Zollbehörden nach den Regeln des Freihandelsabkommens EWG/Österreich. 2. Die Mitteilung der deutschen Zollbehörden an die österreichischen Zollbehörden über das Ergebnis ihrer Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit eines Präferenznachweises ist kein Verwaltungsakt und bindet ebensowenig wie der Präferenznachweis selbst die österreichischen Zollbehörden. 3. Die Mitteilung (2.) ist nicht abhängig von der vorherigen "Rücknahme" eines von den deutschen Zollbehörden nunmehr für unrichtig gehaltenen Präferenznachweises. Für die Anfechtung einer solchen "Rücknahme" besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Frage der Unrichtigkeit des überprüften Präferenznachweises nicht streitig ist.«

Normenkette:

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1; Freihandelsabkommen EWG/Österreich Protokoll Nr. 3 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 2930/77 Art. 10 Abs. 3, Art. 16, Art. 17 ;

Gründe: