BFH - Urteil vom 29.03.1995
II R 13/94
Normen:
AO (1977) § 93 Abs. 1, 4 Satz 1, Abs. 5, § 365 Abs. 1 ; BGB § 177 Abs. 1 ; FGO § 57 Nr. 2, § 76, § 96, § 100 Abs. 3 Sätze 1, 5; GrEStG (1983) § 9 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 1995, 1396
BFHE 177,217
BStBl II 1995, 542
DB 1995, 1380
DStZ 1995, 575
DStZ 1996, 127

BFH - Urteil vom 29.03.1995 (II R 13/94) - DRsp Nr. 1995/5532

BFH, Urteil vom 29.03.1995 - Aktenzeichen II R 13/94

DRsp Nr. 1995/5532

»1. Das FG hat bei der Ausübung des ihm im Rahmen des § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO eingeräumten Ermessens auch die Belange des FA (§ 57 Abs. 2 FGO) zu berücksichtigen. Belange des FA können der Aufhebung der Verwaltungsentscheidungen ohne eigene Sachentscheidung entgegenstehen, wenn im Hinblick darauf, daß der Steuerpflichtige im Verwaltungs- und Einspruchsverfahren seinen Mitwirkungspflichten in keiner Weise nachgekommen ist und im finanzgerichtlichen Verfahren erst nach Setzung einer Ausschlußfrist zur Sache Angaben gemacht hat, anzunehmen ist, dieser werde auch weiterhin im Verfahren vor dem FA seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. 2. Hält das FG noch umfangreichen Zeugenbeweis für erforderlich, hat es im Rahmen des ihm nach § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO eingräumten Ermessens die eingeschränkten Möglichkeiten des FA, im Besteuerungs- und Rechtsbehelfsverfahren Zeugen zu vernehmen, und zu berücksichtigen, daß der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme eine eigene Vernehmung der Zeugen durch das Gericht erfordert (vgl. §§ 76, 96 FGO).