BFH - Urteil vom 29.06.1993
VI R 77/91
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BB 1993, 2080
BFHE 171, 525
BStBl II 1993, 837
DStZ 1993, 695
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 29.06.1993 (VI R 77/91) - DRsp Nr. 1996/9815

BFH, Urteil vom 29.06.1993 - Aktenzeichen VI R 77/91

DRsp Nr. 1996/9815

»1. Aufwendungen eines Polizeibeamten für die Reinigung seinerDiensthemden sind als Werbungskosten abziehbar. 2. Zur Ermittlung der Werbungskosten bei Reinigung typischerBerufskleidung mit der privaten Waschmaschine.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 ;

Gründe:

I. 1. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Polizeibeamter. Im Streitjahr machte er Aufwendungen für das Reinigen seiner Diensthemden als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Er bezifferte die Kosten eines Waschmaschinenlaufs aufgrund einer Untersuchung der Verbraucherzentrale und ging davon aus, daß für das Reinigen der Diensthemden eine bestimmte Anzahl Läufe erforderlich waren.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) versagte den begehrten Abzug.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte aus, es sei nicht auszuschließen, daß in den vom Kläger zur Reinigung seiner Diensthemden durchgeführten Waschmaschinenläufen auch außerberuflich genutzte Wäsche mitgewaschen worden sei.

Mit ihrer Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts.

Sie beantragen sinngemäß, die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr insoweit zu ändern, als die geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt werden.