BFH - Urteil vom 29.06.1995
VIII R 2/94
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 2, § 6b Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 179, 13
BStBl II 1996, 60
DB 1996, 20
DStR 1996, 12
NJW 1996, 616
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 29.06.1995 (VIII R 2/94) - DRsp Nr. 1996/46

BFH, Urteil vom 29.06.1995 - Aktenzeichen VIII R 2/94

DRsp Nr. 1996/46

»Besteht die Gegenleistung für die tauschweise Hingabe eines betrieblichen Wirtschaftsguts in dem Anspruch auf Übertragung eines Wirtschaftsguts, so kann in Höhe der aufgedeckten stillen Reserven selbst dann eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG gebildet werden, wenn das eingetauschte Wirtschaftsgut in das Privatvermögen übertragen wird (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 23. Juni 1981 VIII R 41/79, BFHE 134, 104, BStBl II 1982, 18).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 2, § 6b Abs. 3 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) --eine GmbH & Co. KG-- betreibt ein Bauunternehmen. Kommanditisten waren im Streitjahr 1984 der Vater R und der beigeladene Sohn B, der seit 1988 auch Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil seines Vaters ist.

R war Eigentümer zweier Grundstücke, die er "dem Werte nach" in das Gesellschaftsvermögen der Klägerin eingebracht hatte. Sie wurden von der Klägerin als Lagerplatz genutzt und waren in ihrer Gesellschaftsbilanz als Anlagevermögen ausgewiesen.

R übertrug die Grundstücke im Jahre 1984 an die Stadt S. Als Gegenleistung überließ diese der Ehefrau E des B "im Rahmen eines Vertrages zugunsten Dritter" ein wertgleiches anderes Grundstück..