BFH - Urteil vom 29.08.1989 (IX R 176/84) - DRsp Nr. 1996/13416
BFH, Urteil vom 29.08.1989 - Aktenzeichen IX R 176/84
DRsp Nr. 1996/13416
»1. Die Aufwendungen für eine fest an der Außenmauer eines Wohngebäudes angebrachte Markise gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes. Sie sind nachträgliche Herstellungskosten, wenn eine Markise erst nach Fertigstellung des Gebäudes angebracht wird.2. Die unselbständige Anschlußrevision kann fristwahrend auch beim FG eingelegt werden.«