BFH - Urteil vom 29.09.1989
III R 304/84
Normen:
EStG (1977) § 33a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1990, 133
BFHE 158, 398
BFHE 158, 402
BStBl II 1990, 402
BStBl II 1990, 62
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 29.09.1989 (III R 304/84) - DRsp Nr. 1996/10685

BFH, Urteil vom 29.09.1989 - Aktenzeichen III R 304/84

DRsp Nr. 1996/10685

»Eine auswärtige Unterbringung i. S. des § 33 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG (1977) liegt nicht vor, wenn ein Gymnasiast während der Schulferien an einem dreiwöchigen Sprachkursus im Ausland teilnimmt (Anschluß an das BFH-Urteil vom 25. März 1983 VI R 188/81, BFHE 138, 89, BStBl II 1983, 457).«

Normenkette:

EStG (1977) § 33a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der 1962 geborene Sohn J der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) besuchte im Streitjahr (1979) in Berlin (West) ein Gymnasium. Vom 19. Juli bis zum 9. August 1979 nahm er -während der Sommerferien- an einem Sprachkursus in Eastbourne/England teil. Er wohnte während dieser Zeit in einer englischen Familie und hatte täglich vier Stunden Unterricht. Zum Abschluß des Kurses erhielt er von der veranstaltenden Schule eine Teilnahmebescheinigung. Die Kläger wendeten für die Reise und den dreiwöchigen Aufenthalt ihres Sohnes insgesamt 1.066,80 DM auf. Sie beantragten deswegen in ihrer Einkommensteuererklärung für 1979 den Abzug eines anteiligen Ausbildungsfreibetrages nach § 33a Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1977 in Höhe von 300 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) gewährte den Freibetrag -auch im Einspruchsverfahren- nicht.