BFH - Urteil vom 29.10.1985
VII R 70/84
Normen:
DVStB § 20 Abs. 4; StBerG § 158 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 516
BStBl II 1986, 103
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 29.10.1985 (VII R 70/84) - DRsp Nr. 1996/10187

BFH, Urteil vom 29.10.1985 - Aktenzeichen VII R 70/84

DRsp Nr. 1996/10187

»1. Einwendungen gegen den Ablauf der schriftlichen Steuerberater-(Steuerbevollmächtigten-)Prüfung wegen Störungen, die durch äußere Einwirkungen - z. B. Lärm, Ausfall der Heizung - verursacht sind, können nur bis zum Ende der Bearbeitungszeit der jeweiligen Aufsichtsarbeit geltend gemacht werden (Änderung der Rechtslage). 2. Die Bestimmung der Rügefrist (1.) in § 20 Abs. 4 DVStB ist durch die Ermächtigung in § 158 Nr. 1 Buchst. b StBerG gedeckt.«

Normenkette:

DVStB § 20 Abs. 4; StBerG § 158 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte die Steuerbevollmächtigtenprüfungen 1981 und 1982 nicht bestanden. Er nahm in der Zeit vom 22. bis 24. März 1983 an der schriftlichen Steuerbevollmächtigtenprüfung 1983 im Gebäude des Finanzamts (FA) E teil. Die Niederschrift über die Anfertigung der Klausur aus dem Gebiet Buchführung und Bilanzwesen des Aufsichtsbeamten vom 22. März 1983 enthält den auch vom Geschäftsstellenleiter des FA unterzeichneten Vermerk: