I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte die Steuerbevollmächtigtenprüfungen 1981 und 1982 nicht bestanden. Er nahm in der Zeit vom 22. bis 24. März 1983 an der schriftlichen Steuerbevollmächtigtenprüfung 1983 im Gebäude des Finanzamts (FA) E teil. Die Niederschrift über die Anfertigung der Klausur aus dem Gebiet Buchführung und Bilanzwesen des Aufsichtsbeamten vom 22. März 1983 enthält den auch vom Geschäftsstellenleiter des FA unterzeichneten Vermerk:
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