BFH - Urteil vom 29.10.1993
VI R 4/87
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; RVO (a.F.) §§ 395, 1397 ; SGB IV § 28 g;
Fundstellen:
BB 1994, 207
BB 1994, 412
BStBl II 1994, 195
DStR 1994, 172
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FGa6 467,

BFH - Urteil vom 29.10.1993 (VI R 4/87) - DRsp Nr. 1996/9921

BFH, Urteil vom 29.10.1993 - Aktenzeichen VI R 4/87

DRsp Nr. 1996/9921

»1. Kommt es wegen fehlerhafter Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zu einer Beitragsnachentrichtung durch den Arbeitgeber an den Träger der Sozialversicherung, so liegt hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile nur dann die Gewährung zusätzlichen steuerpflichtigen Arbeitslohnes vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben oder der Arbeitgeber zwecks Steuer- und Beitragshinterziehung die Unmöglichkeit einer späteren Rückbelastung beim Arbeitnehmer bewußt in Kauf genommen hat. 2. Eine Gewährung zusätzlichen Arbeitslohnes liegt dagegen nicht vor, wenn es der Arbeitgeber irrtümlich unterläßt, den Barlohn des Arbeitnehmers um den gesetzlichen Arbeitnehmeranteil zu kürzen und die Unmöglichkeit einer Rückbelastung wegen Eintritts der gesetzlichen Lastenverschiebung (§ 395 Abs. 2 und § 1397 Abs. 3 RVO (a. F.), § 28 g SGB IV) zum endgültigen Verbleiben des Vorteils beim Arbeitnehmer führt (Anschluß an das BFH-Urteil vom 21. Februar 1992 VI R 41/88, BFHE 166, 558, BStBl II 1992, 443).«

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; RVO (a.F.) §§ 395, 1397 ; SGB IV § 28 g;

Gründe: