BFH - Urteil vom 29.10.1997
II R 75/94
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 285

BFH - Urteil vom 29.10.1997 (II R 75/94) - DRsp Nr. 1998/9133

BFH, Urteil vom 29.10.1997 - Aktenzeichen II R 75/94

DRsp Nr. 1998/9133

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 2 (Klägerin zu 2) betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Handelsgeschäft. Alleinige Gesellschafterin der GmbH ist die A-AG, die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1 (Klägerin zu 1). Diese hat sich außerdem an der Klägerin zu 2 als stille Gesellschafterin mit einer Einlage in Höhe von... DM beteiligt. Die Klägerin zu 2 hat mit diesem Kapital die Beteiligung an der X-Company in den USA, einer Personengesellschaft amerikanischen Rechts (Personengesellschaft), erworben. Die stille Gesellschaft ist als atypisches stilles Gesellschaftsverhältnis ausgestaltet. Außer der Einlage hat die Klägerin zu 1 mehrere Darlehen gewährt, die mit 7 v.H. zu verzinsen sind. Die Klägerin zu 2 bilanziert zum 30. Juni. Die Darlehensverbindlichkeiten betrugen nach den Bilanzen zum Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres und damit gemäß § 106 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) zu den Feststellungszeitpunkten

1. Januar 1980 23 195,22 DM

1. Januar 1981 5 206 896,90 DM

1. Januar 1982 9 552 370,64 DM

1. Januar 1983 13 293 866,66 DM.

Die Darlehen ermöglichten es der Klägerin zu 2, weitere Einlagen in die Personengesellschaft zu leisten.