BFH - Urteil vom 29.10.1997
X R 112, 153/94
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 853

BFH - Urteil vom 29.10.1997 (X R 112, 153/94) - DRsp Nr. 1998/9135

BFH, Urteil vom 29.10.1997 - Aktenzeichen X R 112, 153/94

DRsp Nr. 1998/9135

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im März 1979 die bebauten Grundstücke A-Straße 120 (1327 qm), A-Straße 122 (874 qm) und das angrenzende Gartenland (1396 qm) zum Kaufpreis von ... DM. Auf dem Grundstück A-Straße 122 entstanden "im Zuge umfassender Reparatur- und Umbaumaßnahmen" insgesamt 5 Eigentumswohnungen. Mit Vertrag vom 25. September 1980 veräußerte der Kläger wegen unvorhergesehener Kostensteigerungen die Wohnung Nr. 3. Dieser Vertrag wurde wieder rückgängig gemacht, da der Erwerber in Zahlungsschwierigkeiten geriet. Mit Vertrag vom 18. November 1980 veräußerte der Kläger die Wohnung Nr. 1 an einen anderen Erwerber. Im Jahre 1985 erwarb die Lebensgefährtin des Klägers diese Eigentumswohnungen zurück. Seither sind sämtliche Wohnungen dieses Gebäudes mit Ausnahme der vom Kläger eigengenutzten Wohnung vermietet.