BFH - Urteil vom 29.10.1999
VI R 7/99
Fundstellen:
NVwZ-RR 2000, 192

BFH - Urteil vom 29.10.1999 (VI R 7/99) - DRsp Nr. 2000/5934

BFH, Urteil vom 29.10.1999 - Aktenzeichen VI R 7/99

DRsp Nr. 2000/5934

Gründe:

Der Prozeßbevollmächtigte (P) der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhob in deren Namen gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) Klage, mit der ein Kinderfreibetrag in Höhe von 4 400 DM und bei beiden Klägern Arbeitnehmerfreibeträge geltend gemacht wurden. Auf Aufforderung reichte P eine undatierte, von den Klägern unterschriebene, auf ihn ausgestellte Vollmacht nach, die zur Vertretung u.a. in "unseren Steuer ... angelegenheiten ... vor allen Gerichten" bevollmächtigte. Diese Vollmacht war an ein Begleitschreiben angeheftet, aus dem das Aktenzeichen, die Kläger, der Beklagte und der Betreff Einkommensteuer 1995 ersichtlich sind.